24-Stunden-Pflege – Ihre Förderungsmöglichkeiten im Überblick 

Alter, Erkrankung, Unfall – für die Pflegebedürftigkeit gibt es viele Gründe. Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich nichts sehnlicher, als in eigenen vier Wänden betreut zu werden. Ist die Übernahme der Pflege durch Angehörige nicht möglich, bietet sich die 24-Stunden-Pflege als eine solide Alternative zum Umzug ins Pflegeheim an. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu finanzieren ist.

Was bedeutet 24-Stunden-Pflege? 

Bei der24-Stunden- (24h-) oder Rund-um-die-Uhr-Pflege lebt die Pflegekraft mit im Hausund betreut die pflegebedürftige Person. Die Pflegekraft übernimmt vollständigoder teilweise folgende Tätigkeiten: 

  • Haushaltsführung, darunter Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung
  • Grundpflege der pflegebedürftigen Person, darunter Hilfe beim An- und Ausziehen, bei der Hygiene, beim Toilettengang
  • Aktivierende Pflege, darunter Büchervorlesen, Gesellschaftsspiele, Begleitung beim Spaziergehen 
  • Begleitung bei Arztbesuchen und eventuellen Behördengängen Medizinische Dienste dürfen eine 24-Stunden-Pflegekraft, insofern diese nicht von der Pflegekasse offiziell anerkannt ist, nicht leisten. Das betrifft die meisten osteuropäischen Pflegekräfte, wogegen die in Deutschland ansässigen Pflegerinen und Pfleger für das Erbringen von medizinischen Diensten qualifiziert sind. 

Welche Förderungsmöglichkeiten für die 24h-Pflege gibt es?  

Ein Teil derKosten für die 24-Stunden-Pflege wird von Pflegekassen übernommen. Den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen stehen jedoch mehrere Wege frei, eine Pflegekraft zu finanzieren. Die Förderungsmöglichkeiten ergeben sich aus den für jeweilige Pflegegrade nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) vorgesehenen Leistungen sowie aus steuerlichen Erleichterungen. 

Pflegegeld

Ab dem Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld: 

  • Pflegegrad 2 –316 Euro 
  • Pflegegrad 3 –545 Euro 
  • Pflegegrad 4 –728 Euro 
  • Pflegegrad 5 –901 Euro* 

Dieser Betrag steht den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und kann unter anderem zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung aufgewendet werden. In der Regelkombinieren Pflegebedürftige Pflegegeld mit Pflegesachleistungen, also den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. 

Dabei reduziert sich das Pflegegeld entsprechend der Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen. Beispiel: Nimmt der oder die Pflegebedürftige die Pflegesachleistungen in Höhevon 70 Prozent des seinem oder ihrem Pflegegrad entsprechenden Betrags in Anspruch, erhält die Person lediglich 30 Prozent des Pflegegeldes. Da die meisten 24-Stunden-Pflegekräfte keine medizinischen Leistungen erbringen dürfen, ist die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen weitgehend verbreitet. 

Gut zu wissen: Insofern die Pflegebedürftigen vollständig auf Pflegesachleistungen zugunstendes Pflegegeldes verzichten, schreibt die Pflegekasse einen verpflichtenden Beratungsbesuch für Angehörige vor. Für Pflegegrade 2 und 3 ist der Beratungsbesuch zweimal jährlich, für Pflegegrade 4 und 5 viermal im Jahrfällig. 

Verhinderungspflege 

Für Pflegegrade 2– 5 bezahlt die Pflegekasse die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro im Jahr*. Dieser Betrag ist als Entlastung der pflegenden Angehörigen vorgesehen, um diesen eine Rekreationszeit von ihren anstrengenden Aufgaben zu ermöglichen. Eine solche Leistung steht den Angehörigen zu, wenn sie bereits seit mindestens 6 Monaten mit der Betreuung ihrer pflegebedürftigen Verwandten beschäftigtsind. Über die Verhinderungspflege lässt sich eine 24-Stunden-Pflegekraftebenfalls finanzieren. Aufstocken können Sie das Verhinderungspflegegeld durch den Kurzzeitpflege-Betrag. Dieser beläuft sich aktuell* auf 1.774 Euro im Jahr und soll die Kosten für eine eventuell notwendige stationäre oder teilstationäre Unterbringung der pflegebedürftigen Person für eine Zeit von bis zu 8 Wochen decken. Möchten Sie den Betrag für Kurzzeitpflege zum Aufstocken von dem Verhinderungspflegegeld verwenden, haben Sie Anspruch auf 806 Euro – 50 Prozent des Verhinderungspflegegeldes. Somit stehen Ihnen insgesamt 2.418 Euro jährlich zur Finanzierung der 24h-Pflege zur Verfügung. 

Entlastungsgeld 

Alle Pflegegrade haben gemäß dem § 45, SGB XI Anspruch auf 125 Euro Entlastungsgeld monatlich. Generell soll dieser Betrag die pflegenden Angehörigen entlasten und ist für die Dienste der Tages- und Nachtpflege, der stationären Kurzzeitpflege oder für alltagsunterstützende Leistungen wie Mobilisierung, Aktivierung und Unterhaltung vorgesehen. 

Das Entlastungsgeld ist zweckgebunden und darf nur von den anerkannten Dienstleistern abgerechnet werden. Diese rechnen wiederum entweder direkt mit der Pflegekasse ab oder Sie als pflegebedürftige Person bzw. pflegende Angehörige reichen die entsprechenden Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Ob die Leistungenihrer 24-Stunden-Pflegekraft via Entlastungsgeld abgerechnet werden können, hängt von Ihrer Pflegekasse ab. 

Steuerermäßigungen

Eine weitere Finanzierungsquelle für die 24-Stunden-Pflege sind Steuerermäßigungen. Die Aufwendungen für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung lassen sich als „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“ und „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuerabsetzen. 

Eine wichtige Vorbedingung für die steuerlichen Erleichterungen ist es, dass die im Haushaltbeschäftigte Person sozialversicherungspflichtig ist. Insgesamt beträgt die Steuerermäßigung maximal 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, wobei der Höchstbetrag bei 4.000 Euro* liegt. 

Landespflegegeld in Bayern 

Alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Bayern haben, sind berechtigt, das Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro im Jahr* zu erhalten. Diesen Betrag können Sie ebenfalls zur Finanzierung einer 24h Pflegekraft verwenden. 

Wie und wo ist die Förderung von 24-Stunden-Pflege zu beantragen?  

Je nach Quelle sind die Zuschüsse und Fördermittel auf unterschiedlichen Wegen zu beantragen oder zu erhalten. 

Die Höhe des Pflegegeldes wird bei der Anerkennung des Pflegegrads festgesetzt. Bereits in Ihrem Erstantrag auf die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit beantragen Sie entweder das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen oder aber die Kombination aus beiden. Dabei sind Sie berechtigt, jederzeit das Verhältnis zwischen dem Pflegegeld und den Sachleistungen zu ändern oder aber gänzlich auf die Pflegesachleistungen zu verzichten. Nehmen Sie dafür Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf. 

Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beantragen Sie bei der Pflegekasse als pflegende Angehörige vorab und nennen auch den Zeitraum, wann Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten. Im Notfall ist es möglich, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege rückwirkend zu beantragen und die Beträgeausgezahlt zu bekommen. Das Entlastungsgeld ist zweckgebunden und erst nach der erbrachten Leistungabzurechnen. Auch in diesem Fall ist Pflegekasse Ihr Ansprechpartner. 

Die Steuerermäßigungen sind wiederum beim Einreichen Ihrer Steuererklärung zu beantragen. Holen Sie bei Ihrem Steuerberater Rat, inwiefern und in welchem Umfang Sie die Aufwendungen für die Pflegekraft steuerlich geltend machen können. Um das Landespflegegeld in Bayern zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Landesregierung stellen. Die entsprechenden Formulare sind online verfügbar. 

Fördermöglichkeitenfür die 24-Stunden-Pflege nach Pflegegrad (Stand Januar 2023): 

Pflegegrad
Pflegegeld (monatlich)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Entlastungsgeld (monatlich)
Steuerermäßigungen (jährlich)
1
125 EUR
-
125 EUR
Bis zu 4.000 EUR
2
316 EUR
2.418 EUR (jährlich)
125 EUR
Bis zu 4.000 EUR.
3
545 EUR
2.418 EUR (jährlich)
125 EUR
Bis zu 4.000 EUR
4
728 EUR
2.418 EUR (jährlich)
125 EUR
Bis zu 4.000 EUR
5
901 EUR
2.418 EUR (jährlich)
125 EUR
Bis zu 4.000 EUR